Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 8Artikel 3, Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 8, (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Beförderungsverträge,
Transportgüter,
Verkehrsgeographie;
Kraftfahrzeugkunde,
Motorenkunde,
Wartungskunde,
facheinschlägige Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Prüfeinrichtungen
und Meßgeräte.
(2)Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zwölf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Fachkunde ist nach 90 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12075261
Alte Dokumentnummer
N51987194080